Arbeitslosenversicherung

Als sogenannter ordentlicher Studierender, der neben dem Studium eine Beschäftigung ausübt, besteht keine Pflicht, Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen zu müssen (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Die Höhe des Entgelts ist dabei egal. Des Weiteren sind auch geringfügige Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Absatz 2 SGB III versicherungsfrei (entweder geringfügig entlohnt, sogenannter „450-Euro-Minijob“, oder kurzfristige Beschäftigung an nicht mehr als 70 Tagen bzw. drei Monaten im Laufe eines Kalenderjahres).

Dementsprechend ergibt sich regelmäßig eine Versicherungspflicht im Sozialversicherungszweig der Arbeitslosenversicherung, wenn der jobbende Student nicht mehr als ordentlicher Studierender gilt, sondern als Arbeitnehmer, und eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt.

Das Werkstudentenprivileg

Die Bewertung, ob ein eingeschriebener Student, der einer Beschäftigung nachgeht, noch als ordentlicher Studierender gilt und damit als Werkstudent (auch) in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist, erfordert eine Prüfung.

Unter den Begriff des sogenannten „ordentlichen Studierenden“ fallen diejenigen Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

Personenkreis der ordentlichen Studierenden

Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Sie gelten grundsätzlich nicht als ordentliche Studierende. Selbiges gilt für Promotionsstudenten und Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (z. B. Diplom, Staatsexamen, Master- bzw. Magistergrad) weiterhin eingeschrieben bleiben.

Zu den ordentlich Studierenden gehören aber solche Studenten, die bereits ein Diplom, Master- bzw. Magistergrad oder Staatsexamen abgelegt und damit einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, das Studium aber in einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium oder in einem Zweitstudium fortsetzen, eine bloße Weiterbildung oder Spezialisierung reicht nicht aus. Dies gilt auch bei einem Bachelor- und anschließenden Masterstudiengang.
Allerdings liegt beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium grundsätzlich kein durchgehendes Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden vor, wenn sich das Masterstudium nicht unmittelbar an das beendete Bachelorstudium anschließt. Für Beschäftigungen, die während eines solchen Unterbrechungszeitraums ausgeübt werden, wird daher keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs eingeräumt. Etwas anderes gilt hingegen bei einem Wechsel zwischen zwei Hochschulen, wenn hierbei längstens eine Lücke von einem Monat entsteht (Bsp.: Exmatrikulation an einer FH zum Semesterende 28.02., Semesterbeginn an der neuen Hochschule anschließend erst 01.04.), hier verliert ein neben dem Studium Beschäftigter seinen Status als ordentlicher Studierender ausnahmsweise nicht.

Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium im Vordergrund steht und deshalb die für beschäftigte Studenten maßgebenden versicherungsrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.

Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs endet nicht mit dem Ablegen der nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell unterrichtet worden ist.

Beschäftigung „neben“ dem Studium

Das Studium stellt die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache dar, wenn:

  • die Arbeitszeit der Beschäftigung(en) nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt oder
  • die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist oder
  • die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.

Studenten, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, sind in ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Bei der Prüfung des Erscheinungsbildes sind neben Beschäftigungen auch selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Von der 20-Stunden-Grenze gibt es eine Ausnahme, wenn diese durch Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden überschritten wird, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Urteil des BSG vom 22.02.1980 – 12 RK 34/79 -, USK 8053). Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.

Wird eine Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit anzunehmen.

Für Studenten gilt auch noch eine 26-Wochen-Grenze. Wenn ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern Zeitjahr, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) über 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, gehört er vom Erscheinungsbild zu den Arbeitnehmern. Es werden alle Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden angerechnet. Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitsverhältnisse während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien waren. Für die zu beurteilende Beschäftigung besteht bei Überschreiten der 26-Wochen-Grenze von Anfang an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und damit auch der Arbeitslosenversicherung.

Für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, fallen dagegen nicht unter die Werkstudentenregelung.

Aufgepasst: Auch wenn die Beschäftigung des Studenten selbst krankenversicherungsfrei ist, kann sie sich auf die beitragsfreie Familienversicherung des Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung auswirken, die nämlich ab einem gewissen regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen nicht mehr möglich ist. Freiwillig in der GKV versicherte Studenten müssen höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie beitragspflichtige Einnahmen über der Mindestbemessungsgrundlage erzielen.