Krankenversicherung

Bis einen Tag vor ihrem 25. Geburtstag sind die meisten Studenten über ein Elternteil, das in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung in der GKV nach § 10 SGB V). Die Altersgrenze verlängert sich, wenn das Studium aufgrund einer Dienstzeit (z.B. freiwilliger Wehrdienst, FSJ, FÖJ oder Bundesfreiwilligendienst) unterbrochen oder verzögert wurde. Bei einer Mitversicherung über den Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, gibt es keine Altersgrenze.

Anschließend, oder wenn keine Familienversicherung möglich ist, werden Studenten regelmäßig bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V erfasst – eine Verlängerung oder sogar Befreiung, um sich bspw. privat krankenzuversichern, ist möglich.

Sofern nach Ende der Versicherungspflicht in der GKV kein anderer vorrangiger Versicherungspflichttatbestand vorliegt oder ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, setzt sich die Krankenversicherung automatisch im Status einer freiwilligen Versicherung bei der selben gesetzlichen Krankenkasse fort. Alternativ kann nach Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt werden oder später die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenkasse gekündigt werden (unter Beachtung der Bindungs- und Kündigungsfristen), um einer privaten Krankenversicherung beizutreten (Folgeversicherungsbestätigung der PKV ist notwendig).

Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist möglich, von Mitgliedern ist jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist (zum Ablauf des übernächsten Monats) als auch die Bindungsfrist (die allgemeine von 18 Monaten sowie etwaige besondere Bindungsfristen aufgrund von eventuell abgeschlossenen Wahltarifen; Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes) einzuhalten.

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Krankenversicherungspflicht

Grundsätzlich muss jeder, und somit auch jeder Student, mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1.1.2009 eine Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 193 Abs. 3 VVG). Bei der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland muss von jedem Studieninteressierten eine aktuelle Versicherungsbescheinigung einer bzw. der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V

Für Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, ergibt sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.

Der Beendigungstatbestand Abschluss des 14. Fachsemesters bei der Versicherungspflicht für Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wurde zum 1.1.2020 abgeschafft!

Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung führt nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Studenten an diesen Hochschulen haben stattdessen Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Soldaten) und sind daher krankenversicherungsfrei.

Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs sind ebenso nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an den Kursen die Einschreibung an einer Hochschule erforderlich ist.

Keine Versicherungspflicht für Studierende nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht weiterhin, wenn vorrangig eine andere Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Das gilt z.B. für Empfänger von Renten (wie Waisenrenten, zumindest zeitweise) oder Studierende, die hauptberuflich abhängig beschäftigt sind. Weiterhin ist die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV nach § 10 SGB V der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V vorrangig.

Hauptberuflich selbständige Studenten sind gar nicht versicherungspflichtig in der GKV, müssen sich also freiwillig gesetzlich krankenversichern oder einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel eine private Krankenversicherung, eventuell denkbar ist aber auch eine Absicherung über einen Solidarverein).

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Befreiung von der Versicherungspflicht

Studenten können sich innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V im Studium von dieser befreien lassen, um sich bspw. privat krankenzuversichern. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist unwiderruflich. Der Befreiungsantrag ist an die gesetzliche Krankenkasse zu richten, die bei der Versicherungspflicht in der GKV zuständig wäre oder gewählt werden könnte.

Verlängerung der Versicherungspflicht

Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.

Eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der GKV auf Antrag ist z.B. bei folgenden Gründen möglich:

  • Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs
  • Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Besuch eines Studienkollegs (sofern zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums)
  • Erkrankungen und Behinderungen von Familienangehörigen, soweit dadurch eine Betreuung oder Pflege durch den Studenten erforderlich war
  • eigene Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft
  • Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung
  • Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
  • gesetzliche Dienstpflicht (Wehr- und Zivildienst) und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat
  • FSJ, FÖJ, BFD, Freiwilliger Wehrdienst, vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (bis zu 12 Monate)
  • Mitarbeit in Hochschulgremien

Die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall über eine mögliche Verlängerung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beiträge in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Ohne Berücksichtigung eines etwaigen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, den gesetzliche Krankenkassen in Deutschland bei Bedarf erheben dürfen, liegt der Monatsbeitrag nur für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) aktuell bei 76,04 €. Für die gesetzliche Pflegeversicherung werden von jeder gesetzlichen Krankenkasse noch monatlich 22,69 € beziehungsweise für Kinderlose ab 23 Jahren 24,55 € erhoben. Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbaren Einnahmen (sogenannte Versorgungsbezüge) bezieht bzw. neben zumindest einem von beiden noch ein Arbeitseinkommen (Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit) erzielt, für den können sich höhere Beiträge ergeben (§ 236 Absatz 2 SGB V).

Unterhaltsberechtigte Angehörige, z.B. Ehepartner oder Kinder, sind beitragsfrei mitversichert, sofern sie nicht selbst krankenversichert sind. Die Familienversicherung kann also auch von einem KVdS-Versicherten abgeleitet werden.

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Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung können Studenten in Anspruch nehmen, sofern ein Elternteil bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (regulär bis zum 25. Geburtstag), oder eventuell auch schon ein Ehegatte bzw. Lebenspartner (ohne Altersgrenze) in der GKV beitragspflichtig, d.h. pflichtig oder freiwillig versichert, ist.

Bei Eltern von Studenten, die nicht beide Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. ein Elternteil ist Mitglied, das andere ist als höherverdienender Arbeitnehmer, selbstständiger Unternehmer oder Beamter in der privaten Krankenversicherung), ist als Student gegebenenfalls die Familienversicherung ausgeschlossen (§ 10 Absatz 3 SGB V).

Die Möglichkeit der Familienversicherung über ein Elternteil verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes und seit Juli 2011 auch um Zeiten (höchstens 12 Monate) „durch den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes“ (§ 10 SGB V).

Zulässiges, monatliches Gesamteinkommen bei familienversicherten Studenten

Die Familienversicherung ist nur bis zu einem regelmäßigen, monatlichen Gesamteinkommen (dazu zählen bspw. auch Einnahmen aus Kapitalvermögen – wie Zinsen, Dividenden – oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) von 455 Euro bzw. 450 Euro (bei einem Minijob) des beitragsfrei mitversicherten Studenten möglich.

Von den Bruttoeinnahmen sind die Werbungskosten abzuziehen. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 € pro Kalenderjahr oder der tatsächlichen höheren Werbungskosten; bei Kapitalerträgen wird nur der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Kalenderjahr abgezogen (höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden). BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern gelten nicht als Einkommen.

Sobald die Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschritten wird, werden ordentliche Studenten in der Regel von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfasst. Das ganze kann auch rückwirkend geschehen und in dem Fall mit einer ordentlichen Beitragsnachforderung verbunden sein!

Selbständig als Student und familienversichert?

Wer als Student selbständig ist, darf das nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung sein, ansonsten kann die beitragsfreie Familienversicherung nicht mehr genutzt werden. Dies ist bereits dann der Fall, wenn mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 € im Monat) beschäftigt wird.

Familienversicherung ist nicht (mehr) möglich? Dann Mitglied bei Deutschlands bester Krankenkasse werden!

Freiwillige Versicherung in der GKV für Studenten

Wer als Student keiner (vorrangigen) Versicherungspflicht in der GKV unterliegt, muss sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder alternativ einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besitzen (z.B. sich privat krankenversichern).

Der Beitragssatz liegt bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Studenten bei 14,0 %. Als beitragspflichtige Mindesteinnahmen gelten derzeit 1.061,67 € (2020), sodass sich ohne Berücksichtigung des Zusatzbeitrages Mindestbeiträge in Höhe von 148,63 € im Monat ergeben. Dazu kommt noch der Beitrag für die Pflegeversicherung (mindestens 32,38 € bzw. 35,04 €).

Für die freiwillige Versicherung Mitglied bei Deutschlands bester Krankenkasse werden!

Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse

Jeder kann grundsätzlich zwischen den für ihn geöffneten gesetzlichen Krankenkassen frei wählen. Jedoch besteht eine Mindestmitgliedschaftsdauer von 18 Monaten bei einer Krankenkasse (allgemeine Bindungsfrist). Eine Kündigung bei der Krankenkasse ist immer zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung, möglich (Kündigungsfrist).

Hat man als Mitglied der Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen, so verlängert sich in diesem Fall die Bindungsfrist auf maximal drei Jahre ab Beginn des Wahltarifs (abhängig vom Wahltarif).

Erhebt die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dann ist die Bindungsfrist nicht einzuhalten, jedoch gilt die normale Kündigungsfrist. Eine Sonderregelung gibt es beim Wahltarif Krankengeld. Hier müssen Versicherte immer die Bindungsfrist ihrer Krankenkasse einhalten.

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Private Krankenversicherung für Studenten

Für Studenten ergeben sich mehrere Zeitpunkte, um sich während des Studiums in der Privaten Krankenversicherung abzusichern.

Zum einen wäre dort der Studienbeginn, wo man sich im Regelfall aber zunächst von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen muss. Tritt gar keine Versicherungspflicht ein, bspw. weil man sein Studium erst mit 30 Jahren oder später beginnt, so kann man sich ebenfalls privat krankenversichern bzw. muss das sogar bleiben, wenn man direkt vor Studienbeginn privat versichert war.

Ein zweiter Zeitpunkt wäre der Wegfall der Familienversicherung in der GKV. Sofern dann im Studiengang Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eintritt, muss man sich von dieser innerhalb von drei Monaten befreien lassen, ansonsten landet man automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende.

Weiterhin ist eine private Krankenversicherung auch als Alternative zur freiwilligen Versicherung in der GKV möglich.

Die Entscheidung für eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht sollte gut überlegt sein, denn sie ist unwiderrufbar. Nach dem Studium kommt man aus der PKV erst wieder raus, wenn in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht eintritt (bspw. als Arbeitnehmer mit einem Brutto-Arbeitsentgelt, das die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt), man ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Absatz 1 SGB V besitzt und dies fristgerecht gemäß § 9 Absatz 2 SGB V bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzeigt, man einen Anspruch auf Familienversicherung in der GKV oder einen dauerhaften Anspruch auf Heilfürsorge erhält.

Kein Aspekt beim Abschluss einer PKV als Student sollte es sein, Geld sparen zu wollen. Das kann man sowieso vielleicht nur als „Beamtenkind“, so lange man beihilfeberechtigt ist (da man dann in der PKV nur eine Teilkostenversicherung benötigt) oder wenn die günstige gesetzliche Krankenversicherung für Studenten nicht mehr in Frage kommt und man sich freiwillig gesetzlich weiterversichern müsste… Wenn man sich aber bewusst für einen individuellen Leistungskatalog im Krankheitsfall mit risikogerechtem Beitrag und das System der Privaten Krankenversicherung entscheidet, ist das der bessere gedankliche Ansatz. Mehr dazu hier: gesetzliche vs. private Krankenversicherung als Student.

BAföG: KV- und PV-Zuschlag

Für Studenten, die beitragspflichtig – Familienversicherte sind damit also ausgenommen – in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung (voll-)versichert sind, erhöht sich der BAföG-Bedarfssatz um 84 € monatlich für die Krankenversicherung (KV-Zuschlag) und 25 Euro für die Pflegeversicherung (PV-Zuschlag). Dies gilt für alle nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 oder 10 SGB V Versicherte, für freiwillig GKV Versicherte, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach den § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 des SGB XI berechnet werden, sowie PKV-Versicherte (bei einer Teilkostenversicherung anteilig). Alle anderen freiwillig versicherten Studenten oder nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Pflichtversicherte (Auffangversicherung) erhalten nachweisabhängig bis zu 155 Euro im Monat für die Krankenversicherung, der Pflegeversicherungszuschlag beträgt maximal 34 Euro. Diese höheren Zuschläge erhalten nachweisabhängig auch privat krankenversicherte Studenten über 30.

Ausländische Studenten & Krankenversicherung

Bei ausländischen Studenten wird in der Regel von einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ausgegangen.

Studierende, die aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat, der die Krankenversicherung umfasst (derzeit Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei), zum Zweck des Studiums nach Deutschland kommen, sind im Regelfall weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates unterstellt. Es kommt somit nicht zur Krankenversicherung nach deutschem Recht und der ausländische Krankenversicherungsschutz besteht fort.

Studenten, die jedoch in Deutschland neben dem Studium eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnehmen oder aus einem sogenannten „vertragslosen Staat“ nach Deutschland kommen, müssen sich nach den Rechtsvorschriften in Deutschland krankenversichern.

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Auslandskrankenversicherung für Studenten

Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung bietet in anderen EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und Staaten, mit denen die BRD ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, das die Krankenversicherung einschließt (siehe vorheriger Abschnitt), den Schutz, wie ihn im jeweiligen Land Versicherte auch erhalten (müssen diese bspw. Zuzahlungen für Medikamente leisten oder haben Selbstbehalte, gelten diese auch für Studenten aus Deutschland!). In anderen Staaten („vertragsloses Ausland“ / Drittstaaten) bietet die deutsche gesetzliche Krankenversicherung jedoch gar keinen Versicherungsschutz. Kosten für notwendige Rücktransporte aus dem Ausland nach Deutschland werden generell nicht erstattet.

Damit ist eine private Auslandskrankenversicherung für Studenten eigentlich immer empfehlenswert und im „vertragslosen Ausland“ unabdingbar. Für uneingeschränktes Reisen sind jedoch nicht alle Policen geschaffen. Für längere Auslandsaufenthalte – etwa für ein Auslandssemester oder gar ein komplettes Auslandsstudium – muss eine spezielle Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden: Zum Tarifvergleich & Angebotsrechner für Langzeit-Auslandskrankenversicherungen.

Zu den Vergleichsrechnern

Vergleich zur Privaten Krankenversicherung
Vergleich zur Gesetzlichen Krankenversicherung
Vergleich zur Kranken-Zusatzversicherung